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Folgen der Tabaksteuer
Das durch die Einführung der Tabaksteuer auf Liquids, Aromen und Basen diese Produkte nicht unwesentlich teurer werden, dürfte mittlerweile hinreichend bekannt sein. Ausführliche Infos zur Einführung dieser neuen Steuer können Sie hier noch einmal nachlesen.
Leider hat diese Besteuerung auch noch andere weitreichendere Auswirkungen, die vielen von Euch noch gar nicht bekannt, oder zumindest nicht bewusst, sein werden. Einige davon werden sicherlich auf Unmut stoßen und bei vielen Dampfern ein Kopfschütteln verursachen.
So besteht zukünftig für tabaksteuerpflichtige Produkte ein Beipack- & Kopplungsverbot. Was das im Einzelnen genau bedeutet, möchten wir nachfolgend erläutern:
Beipackverbot
Der Verpackung von tabaksteuerpflichtigen Produkten darf kein anderer Gegenstand beigefügt werden.
- Das bedeutet, dass z.B. einem Aroma nicht einmal eine weitere Flasche hinzugefügt werden darf.
- Es gibt momentan noch einige Longfill Aromen, bei denen sich in einer Verpackung eine 10ml-Aromaflasche und eine zusätzliche 120ml-Leerflasche befinden. Dies ist dann nicht mehr zulässig, da die leere Flasche eine "unzulässige Beigabe" wäre. Die Hersteller müssten also das Liquid direkt in die große Flasche füllen, sodass keine Beigabe enthalten wäre.
Kopplungsverbot
Händler dürfen tabaksteuerpflichtige Produkte nicht an den Verkauf mit anderen Artikeln koppeln.
- Bedeutet im Klartext also, dass unsere Raucher-Komplettpakete, bei denen Sie aktuell noch eine Einsteiger-E-Zigarette mit allem Zubehör und 5 Tabakliquids erhalten, dann nicht mehr angeboten werden dürfen, wenn tabaksteuerpflichtige Produkte enthalten sind.
- Aus gleichem Grund sind auch keine Selbstmischersets (Aroma, Shots und Flasche) mehr im Angebot.
Ausführliche Infos zu diesen Verboten können Sie hier auf der Seite des Zolls nachlesen.