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Liquid-Verbot: Höchstmengen statt Mentholverbot
Das geplante Verbot von Menthol und Kühlstoffen in Liquids ist vom Tisch – zumindest in seiner ursprünglichen Form. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) hat am 5. Oktober 2026 einen überarbeiteten Entwurf zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung vorgelegt. Statt pauschaler Verbote sieht er für elf Aroma- und Kühlstoffe Höchstmengen vor.
Für Dampfer ist das vor allem beim Menthol eine gute Nachricht. Bei einigen weit verbreiteten Kühlstoffen fallen die Grenzwerte dagegen so niedrig aus, dass viele Liquids voraussichtlich trotzdem neu rezeptiert werden müssen. Sucralose und Menthyllactat bleiben ganz verboten. Dieser Beitrag fasst zusammen, was im neuen Entwurf steht, was sich gegenüber der ersten Fassung vom Januar 2026 ändert und welche Fristen vorgesehen sind.
Menthol soll bis 26 mg/ml erlaubt bleiben. Für zehn weitere Kühl- und Aromastoffe gelten eigene Höchstmengen, für WS-3 und WS-23 sehr niedrige. Sucralose, Menthyllactat und bestimmte Cannabinoide wie CBD werden verboten. Die neuen Regeln sollen erst ab dem 13. Monat nach der Verkündung gelten, bis dahin hergestellte Ware darf ohne Enddatum abverkauft werden.
- Was sich gegenüber dem ersten Entwurf ändert
- Die Höchstmengen im Überblick
- Menthol: 26 mg/ml statt Verbot
- WS-3 und WS-23: sehr niedrige Grenzwerte
- Sucralose, Menthyllactat und CBD bleiben verboten
- Übergangsfrist und Abverkauf
- Was bedeutet das für Flotter-Dampfer Liquids?
- Wie geht es weiter?
- Häufige Fragen
- Fazit
Was sich gegenüber dem ersten Entwurf ändert
Der erste Referentenentwurf vom 23. Januar 2026 sah vor, Menthol, zahlreiche Kühlstoffe sowie Sucralose und Menthyllactat in Liquids vollständig zu verbieten. Über diesen Stand hatten wir im Februar berichtet: Inhaltsstoffverbot für Liquids – der erste Entwurf vom Januar 2026. Der neue Entwurf rückt davon für den Großteil der Stoffe ab.
| Punkt | Entwurf Januar 2026 | Entwurf Oktober 2026 |
|---|---|---|
| Menthol | Verbot | Höchstmenge 26 mg/ml |
| Kühlstoffe wie WS-3, WS-5, WS-12, WS-23 | Verbot | Höchstmengen je Stoff, teils sehr niedrig |
| Sucralose | Verbot | Verbot |
| Menthyllactat | Verbot | Verbot |
| Cannabinoide wie CBD | nicht geregelt | Verbot |
| Übergang | sechs Monate, keine Abverkaufsregel | Anwendung ab dem 13. Monat, Abverkauf bis zum Abbau der Bestände |
Das BMLEH begründet den Kurswechsel im Anschreiben an die Verbände knapp: Für den Großteil der betreffenden Aroma- und Kühlstoffe sollen anstelle der zunächst vorgesehenen Verbote Höchstmengen festgesetzt werden. Damit greift das Ministerium einen Ansatz auf, für den sich das Bündnis für Tabakfreien Genuss (BfTG) nach eigenen Angaben seit Monaten eingesetzt hat.
Die Höchstmengen im Überblick
Der Entwurf fügt der Tabakerzeugnisverordnung eine neue Anlage 2a hinzu. Sie legt fest, wie viel eines Stoffes höchstens in einem Milliliter Flüssigkeit enthalten sein darf. Im Entwurf stehen die chemischen Bezeichnungen; die gebräuchlichen Namen der Kühlstoffe haben wir über die angegebene CAS-Nummer zugeordnet.
| Stoff laut Entwurf | Gebräuchlicher Name | Höchstmenge je ml Liquid |
|---|---|---|
| Menthol | Menthol | 26 mg |
| N-Ethyl-2-(isopropyl)-5-methylcyclohexancarboxamid | WS-3 | 0,1 mg |
| Ethyl-2-[[(1R,2S,5R)-5-methyl-2-propan-2-ylcyclohexancarbonyl]amino]acetat | WS-5 | 2,6 mg |
| 2-Isopropyl-N,2,3-trimethylbutyramid | WS-23 | 0,08 mg |
| Isopulegol | Isopulegol | 1,4 mg |
| Menthylacetat | Menthylacetat | 26 mg |
| 3-L-Menthoxypropan-1,2-diol | Cooling Agent 10 | 1 mg |
| Menthon | Menthon | 13 mg |
| Menthon-1,2-glycerolketal | Frescolat MGA | 0,2 mg |
| 1,8-Cineol | Eukalyptol | 3,2 mg |
| (1R,2S,5R)-2-Isopropyl-N-(4-methoxyphenyl)-5-methylcyclohexanecarboxamid | WS-12 | 1,8 mg |
Abgeleitet sind die Werte aus einer Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) vom 2. Oktober 2026. Das BfR hat für jeden Stoff einen Expositionsgrenzwert bestimmt, unterhalb dessen keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Daraus wurde die Höchstmenge je Milliliter berechnet – unter der Annahme, dass ein Dampfer täglich 10 ml Liquid verbraucht. Das entspricht laut Entwurf dem Verbrauch, den drei Viertel der Konsumierenden nicht überschreiten.
Menthol: 26 mg/ml statt Verbot
Für Menthol sieht der neue Entwurf eine Höchstmenge von 26 mg je Milliliter vor. Nach erster Einschätzung des BfTG liegt dieser Wert grundsätzlich im Bereich der heute üblichen Menthol-Konzentrationen. Viele Menthol- und Minz-Liquids könnten damit ohne größere Änderungen weiter angeboten werden. Verbindlich lässt sich das allerdings erst sagen, wenn die Hersteller ihre Rezepturen gegen den Grenzwert geprüft haben.
Gegenüber dem ersten Entwurf, der Menthol vollständig verbieten wollte, ist das eine deutliche Änderung. Für Dampfer, die von der Mentholzigarette umgestiegen sind, bleibt die frische Geschmacksrichtung damit voraussichtlich erhalten.
Unsere aktuelle Auswahl an Menthol-, Minz- und Eis-Liquids finden Sie in der Kategorie Menthol Liquids.
WS-3 und WS-23: sehr niedrige Grenzwerte
Anders sieht es bei den synthetischen Kühlstoffen aus, die Dampfer oft unter Sammelbegriffen wie Koolada oder Cooling Agent kennen. Sie sorgen für den kühlen Effekt in vielen Frucht- und Ice-Liquids, ohne selbst nach Minze zu schmecken.
Für WS-3 sind 0,1 mg/ml vorgesehen, für WS-23 nur 0,08 mg/ml. Nach Einschätzung des BfTG liegen beide Werte weit unter den heute marktüblichen Konzentrationen und dürften bei vielen Produkten umfangreiche Änderungen der Rezepturen notwendig machen. Der Verband kündigt an, gerade diese beiden Grenzwerte im weiteren Verfahren kritisch anzusprechen.
Für Dampfer bedeutet das: Liquids mit deutlich spürbarer Kühlung könnten sich künftig im Geschmack verändern, wenn der Hersteller den Kühlstoff stark reduzieren oder ersetzen muss. Andere Kühlstoffe wie WS-5 oder WS-12 haben höhere Grenzwerte und bieten den Herstellern damit mehr Spielraum. Wie die neuen Rezepturen ausfallen, lässt sich derzeit noch nicht abschätzen.
Sucralose, Menthyllactat und CBD bleiben verboten
Für drei Stoffgruppen hält das Ministerium an einem vollständigen Verbot fest:
- Sucralose: Der Süßstoff zersetzt sich nach Angaben des BfR bei Temperaturen über 120 Grad Celsius zu gesundheitsschädlichen Chlorverbindungen. Beim Verdampfen sucralosehaltiger Liquids entstehen zudem vermehrt Aldehyde.
- Menthyllactat: Für diesen Kühlstoff reichen die verfügbaren Daten laut BfR nicht aus, um eine Höchstmenge abzuleiten. Eine Gesundheitsgefährdung kann nach seiner Einschätzung nicht ausgeschlossen werden.
- Cannabinoide einschließlich CBD: Neu im Entwurf ist ein Verbot bestimmter Cannabinoide in E-Zigaretten und Nachfüllbehältern. Begründet wird es damit, dass solche Produkte zunehmend mit gesundheitlichen Wirkungen beworben werden.
Ein Liquid, das einen dieser Stoffe enthält, dürfte nach Ablauf der Übergangsfrist nicht mehr neu in den Verkehr gebracht werden – unabhängig von der Menge.
Übergangsfrist und Abverkauf
Deutlich großzügiger als im ersten Entwurf fallen die Fristen aus. Die neuen Vorgaben zu Inhaltsstoffen sollen erst ab dem ersten Tag des 13. Kalendermonats nach der Verkündung der Verordnung gelten. Liquids, die bis zum letzten Tag des 12. Monats nach den bisherigen Vorschriften hergestellt wurden, dürfen danach bis zum Abbau der Bestände weiter verkauft werden.
Würde die Verordnung im Januar 2027 verkündet, gälten die neuen Grenzwerte ab dem 1. Februar 2028. Liquids, die bis zum 31. Januar 2028 hergestellt wurden, dürften auch danach noch verkauft werden. Der tatsächliche Termin steht noch nicht fest.
Im ersten Entwurf waren dagegen nur sechs Monate Umstellungszeit ohne Abverkaufsregel vorgesehen. Hersteller und Händler hätten bereits produzierte Ware nach Fristende nicht mehr verkaufen dürfen.
Was bedeutet das für Flotter-Dampfer Liquids?
Unser Hersteller hat bereits nach dem ersten Entwurf begonnen, Rezepturen ohne die damals betroffenen Stoffe zu entwickeln. Da der neue Entwurf in keinem Punkt strenger ist als der erste, erfüllen Sorten ohne Sucralose, Menthol und Kühlstoffe auch die neuen Vorgaben.
Ob weitere Sorten unverändert bleiben können, hängt von den tatsächlich enthaltenen Mengen an Menthol und Kühlstoffen ab. Sobald dazu verlässliche Angaben vorliegen, ergänzen wir diesen Beitrag. Alle Sorten mit Geschmacksbeschreibung finden Sie in der Übersicht der Flotter-Dampfer Liquid Sorten und in der Kategorie Flotter-Dampfer Liquids.
Wie geht es weiter?
Es handelt sich weiterhin um einen Referentenentwurf und noch nicht um geltendes Recht. Grenzwerte, Stoffliste und Fristen können sich bis zur Verkündung noch ändern.
Das BMLEH hat den Entwurf in die Verbändeabstimmung gegeben. Verbände und Institutionen der Wirtschaft können bis zum 27. Oktober 2026 Stellung nehmen. Der BfTG hat angekündigt, sich erneut in das Verfahren einzubringen und dabei vor allem die Grenzwerte für WS-3 und WS-23 und deren Auswirkungen auf den Markt anzusprechen.
Erst nach Auswertung der Stellungnahmen und den weiteren Schritten des Verordnungsverfahrens steht fest, in welcher Form die Änderung verkündet wird. Ab diesem Tag beginnt die zwölfmonatige Frist zu laufen. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald es neue Entwicklungen gibt.
Die Unterlagen zum Entwurf hat der BfTG veröffentlicht: Referentenentwurf, Stand 05.10.2026 (PDF) und Änderungen gegenüber dem Entwurf vom Januar 2026 (PDF).
Häufige Fragen zum Liquid-Verbot
Werden Menthol-Liquids verboten?
Nach dem neuen Entwurf nicht. Menthol soll bis zu einer Höchstmenge von 26 mg je Milliliter Liquid erlaubt bleiben. Der erste Entwurf vom Januar 2026 hatte noch ein vollständiges Verbot vorgesehen.
Ist das Liquid-Verbot bereits beschlossen?
Nein. Es handelt sich um einen Referentenentwurf des BMLEH. Die Verbände können bis zum 27. Oktober 2026 Stellung nehmen, danach folgen weitere Schritte des Verordnungsverfahrens.
Was ändert sich bei Ice-Liquids mit Kühlstoffen?
Kühlstoffe wie WS-3 und WS-23 sollen nur noch in sehr geringen Mengen zulässig sein – 0,1 mg/ml bzw. 0,08 mg/ml. Viele Liquids mit starker Kühlung müssten dafür voraussichtlich neu rezeptiert werden.
Welche Stoffe sollen ganz verboten werden?
Sucralose, Menthyllactat sowie bestimmte Cannabinoide einschließlich CBD. Für diese Stoffe ist keine Höchstmenge vorgesehen.
Ab wann sollen die neuen Grenzwerte gelten?
Ab dem ersten Tag des 13. Kalendermonats nach der Verkündung der Verordnung. Ein Verkündungstermin steht noch nicht fest.
Dürfen Liquids nach Fristende noch verkauft werden?
Ja, wenn sie bis zum Ende des 12. Monats nach der Verkündung nach den bisherigen Vorschriften hergestellt wurden. Sie dürfen dann bis zum Abbau der Bestände weiter verkauft werden.
Sollte ich jetzt Liquids auf Vorrat kaufen?
Dafür besteht nach derzeitigem Stand kein Anlass. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen, die Übergangsfrist ist lang und bereits hergestellte Ware darf ohne Enddatum abverkauft werden.
Fazit
Der überarbeitete Entwurf ist für Dampfer in mehreren Punkten eine Entlastung: Menthol soll erlaubt bleiben, die Übergangsfrist wird verdoppelt und bereits hergestellte Liquids dürfen ohne Enddatum abverkauft werden. Gleichzeitig bleiben die Grenzwerte für die verbreiteten Kühlstoffe WS-3 und WS-23 so niedrig, dass sich viele Ice-Liquids geschmacklich verändern dürften. Sucralose, Menthyllactat und CBD sollen ganz aus Liquids verschwinden.
Noch ist nichts entschieden. Bis Ende Oktober 2026 können die Verbände Stellung nehmen, und gerade bei den Kühlstoffen sind Änderungen nicht ausgeschlossen. Wir halten Sie an dieser Stelle auf dem Laufenden.
Frische Sorten finden Sie bei den Menthol Liquids, unsere eigenen Sorten bei den Flotter-Dampfer Liquids. Was in einem Liquid grundsätzlich enthalten ist, erklärt unser Ratgeber zu den Inhaltsstoffen von Liquids.
Stand: 06.10.2026